Allgemeine Lieferbedingungen Rikegroup.de

1. Geltungsbereich dieser Bedingungen

1.1 Diese Bedingungen sind auf sämtlichen Angeboten von Rikegroup und auf sämtlichen zwischen Rikegroup, mit Büro in Ede (Niederlande) („Verkäufer“), und einer Gegenpartei („Abnehmer“) abgeschlossenen Verträge, zwecks Lieferung von Erzeugnissen („Erzeugnisse“) und Dienstleistungen („Dienstleistungen“) durch den Verkäufer, sowie auch auf die dem vorliegenden Vertrag zugrunde liegenden Rechtshandlungen anwendbar. Rikegroup ist der Handelsname.

1.2 Dazugehörige und abweichende Bedingungen sind ausschließlich wirksam wenn und soweit diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Mündliche Angebote und Zusagen verpflichten den Verkäufer lediglich nachdem und soweit der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich, in welcher Form auch immer, wenn nicht schriftlich etwas anderes angegeben wurde. Wenn der Abnehmer mittels elektronischem Weg eine Erklärung, mit dem Inhalt eines Angebotes oder einer Annahme an den Verkäufer übermittelt hat, dann wird der Vertrag als zustandegekommen betrachtet, falls der Verkäufer entweder die Erklärung des Abnehmers mittels elektronischem Weg bestätigt hat, oder mit der Lieferung der Erzeugnisse oder Dienstleistungen bereits begonnen hat.

2.2 Mündlich vereinbarte Aufträge müssen, falls dies vom Verkäufer verlangt wird, schriftlich vom Abnehmer bestätigt werden.

2.3 Das Zusenden von Angeboten und/oder Begleitpapieren durch den Verkäufer, verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrags.

2.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Bestellung aus eigenem Ermessen zu verweigern und weitere Bedingungen geltend zu machen.

2.5 Verkäufer und Abnehmer kommen ausdrücklich überein, dass durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsformen ein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt, sobald die Bedingungen erfüllt werden. Insbesondere auch das Fehlen einer üblichen Unterschrift entbindet nicht von der verbindlichen Rechtswirkung des Angebotes und der Annahme dieser. Hierfür gelten die elektronischen Daten des Verkäufers, soweit das Gesetz dies zulässt, als Beweisvermutung.

 

3. Preise

3.1 Die Preise, wie sie im Internet und in den Angeboten angegeben werden, sind abhängig von der Sorte und der Menge der zu liefernden Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen. Die Preise verstehen sich netto, ab Werk (Incoterms 2000) und zzgl. MwSt. Die aufgeführten Preise sind ohne Aufdruck, wenn nicht anders angegeben bei den Erzeugnissen.

3.2 Im Falle der Erhöhung der Herstellungskosten aufgrund von z. B. Schwankungen in den Wechselkursen, Rohstoffkosten, Lohnkosten oder bei behördlichen Maßnahmen, ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarten Preise vor der Lieferung zu ändern, wenn diese Erhöhungen oder Maßnahmen nach dem Vertragsabschluss aber vor dem Augenblick der Lieferung entstanden sind.

3.3 Sämtliche Preise sind netto, wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich angegeben.

 

4. Lieferung

4.1 Wenn nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, wird, erfolgt die Lieferung ab Werk des Verkäufers (Ex works; Incoterms 2000). Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3, wird für Lieferungen von kleinen Mengen der Erzeugnisse ein Preisaufschlag erhoben, welche Lieferungen von kleinen Mengen und Aufschläge dies betrifft, ist in den Offerten genauer beschrieben.

4.2 Der Abnehmer ist verpflichtet die Erzeugnisse zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihm geliefert werden, abzunehmen, wenn vereinbart wurde, dass der Verkäufer gleichzeitig Dienstleistungen vornimmt, um hierzu dem Verkäufer alle Möglichkeiten und Mithilfe zu bieten.

4.3 Sollte der Abnehmer die Annahme verweigern, oder beim Erteilen von Informationen, oder Anweisungen, oder mit sonstiger, für die Abnahme der Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen notwendigen Mitarbeit nachlässig sein, ist der Verkäufer berechtigt auf Rechnung und Risiko des Abnehmers diesbezüglich sämtliche Maßnahmen (z. B. Lagerung bei Dritten) zu ergreifen, die dem Verkäufer wünschenswert erscheinen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers den Kaufpreis oder vereinbarte Erstattung zu fordern, oder aber auch an einen Dritten zu liefern. Für die Zusatzkosten und den möglichen Schaden, die dem Verkäufer in diesem Fall entstehen, kann der Abnehmer haftbar gemacht werden. Wenn der Verkäufer in diesem Fall die Erzeugnisse an einen Dritten liefert, ist der Verkäufer berechtigt, den Abnehmer für das, was ihm für die Erzeugnisse in Abzug gebracht wird, haftbar zu machen.

4.4 Die vom Verkäufer angegebenen Lieferzeiten oder anderen Fristen sind niemals als endgültigen Termin zu betrachten, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei einer, auch wenn nicht durch Verkäufer an Abnehmer im Voraus mitgeteilt, nicht rechtzeitigen Lieferung von Erzeugnissen und/oder nicht rechtzeitigen Erbringung von Dienstleistungen, muss der Verkäufer daher in Verzug gesetzt werden, wobei dem Verkäufer eine ihm angemessene Frist gegeben werden muss, um nachträglich seinen Verpflichtungen nach zu kommen. Bei Überschreiten dieser verlängerten Frist ist der Abnehmer lediglich berechtigt den Vertrag aufzulösen, soweit ihm noch keine Erzeugnisse geliefert oder Dienstleistungen erbracht wurden. Der Verkäufer ist jedoch niemals haftbar für Folgeschäden wegen Verspätung, worunter, jedoch nicht ausschließlich, Gewinnausfall und Betriebsverlust zählen.

4.5 Es ist dem Verkäufer erlaubt, erteilte Aufträge in Teillieferungen auszuführen. Falls der Auftrag in Teillieferungen ausgeführt wird, ist der Verkäufer berechtigt, jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen.

4.6 Der Verkäufer hat das Recht die Kosten von eventueller Verpackung separat in Rechnung zu stellen. Das Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Sollte der Verkäufer dahingehend jedoch in Anwendung der Gesetzeslage oder Rechtsvorschriften verpflichtet sein, dann gehen die mit der Rücknahme oder Verwertung dieser Verpackung verbundenen Kosten zu Lasten des Abnehmers. Bei der Bestellung von elektronischen Geräten, werden -falls zutreffend- Recyclebeiträge in Rechnung gestellt.

 

5. Print-Erzeugnisse

5.1 Wenn der Verkäufer Aufträge bezüglich Erzeugnissen erhält, die für den Abnehmer bedruckt werden sollen („Print-Erzeugnisse“), ist der Abnehmer zur Anlieferung von direkt reproduzierbarem Material von guter Qualität, nach Ermessen des Verkäufers, verpflichtet.

5.2 Die Farbe der Print-Erzeugnisse kann in Realität vom Foto auf der Website abweichen. Wir können keine Garantie auf die Farbe geben. Zur Beurteilung der Farbgenauigkeit können Sie jederzeit ein Musterexemplar bestellen.

5.3 Zur Abgabe einer Druckprobe der Print-Erzeugnisse („Druckprobe“) vor der Anfertigung der betreffenden Erzeugnisse ist der Verkäufer nur verpflichtet, falls und soweit das vor oder beim Abschließen des Vertrages schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. In derartigen Fällen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Abnehmer zur Zustimmung eine Druckprobe zu schicken. Der Abnehmer ist verpflichtet innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Druckprobe, dem Verkäufer seine Zustimmung oder aber auch seine Ablehnung mitzuteilen.

5.4 Geringe Abweichungen der Print-Erzeugnisse von der Druckprobe,, zu denen zählen, jedoch nicht ausschließlich, Farbnuancen, das Logo und/oder Abmessungen, werden nicht als ein Mangel seitens des Verkäufers beurteilt.

5.5 Eine Druckprobe wird als vom Abnehmer genehmigt betrachtet, wenn der Abnehmer nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Druckprobe seine Ablehnung erkennbar gemacht hat.

5.6 sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den durch den Verkäufer erbrachten Tätigkeiten bezüglich den Print-Erzeugnissen werden dem Abnehmer separat in Rechnung gestellt, es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

5.7 Der Verkäufer hat das Recht dem Abnehmer ±5 % der vom Abnehmer in dem Auftrag angegebenen Anzahl der Print-Erzeugnisse zu liefern und dem Abnehmer in Rechnung zu stellen

 

6. Textil-Erzeugnisse

6.1 Wenn der Verkäufer Aufträge bezüglich Textilerzeugnissen erhält, von denen der Abnehmer selbst unter anderem Farbe, Typ und Größe bestimmt („Textil-Erzeugnisse“), kann der Abnehmer ein Probemuster („Probemuster“) von derartigen Erzeugnissen bestellen. Die Bestellung eines Probemusters ist vor oder bei dem Vertragsabschluss schriftlich von Abnehmer und Verkäufer zu vereinbaren. Der Abnehmer ist verpflichtet innerhalb von 24 Stunden nach Empfang des Probemusters, dem Verkäufer seine Zustimmung oder aber auch seine Ablehnung mitzuteilen.

6.2 Geringe Abweichungen der Textil-Erzeugnisse des Probemusters, zu denen zählen, jedoch nicht ausschließlich, Farbe, Größe und/oder Logos, werden nicht als ein Mangel seitens des Verkäufers beurteilt.

6.3 Ein Probemuster wird als vom Abnehmer genehmigt betrachtet, wenn der Abnehmer nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang des Probemusters seine Ablehnung erkennbar gemacht hat.

6.4 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 11, werden, im Falle dass durch den Abnehmer ein Probemuster bestellt wurde und diesem gemäß Art. 6.2 und 6.3 zugestimmt wurde, sämtliche möglichen Forderungen die zum Zwecke haben, dass die an den Abnehmer gelieferten Erzeugnisse nicht dem Vertrag entsprechen, außer Kraft treten.

6.5 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den durch den Verkäufer erbrachten Tätigkeiten bezüglich den Textil-Erzeugnissen werden dem Abnehmer separat in Rechnung gestellt, es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

6.6 Der Verkäufer hat das Recht, dem Abnehmer ±5 % der vom Abnehmer in dem Auftrag angegebenen Anzahl der Textil-Erzeugnisse zu liefern und dem Abnehmer in Rechnung zu stellen

 

7. Bezahlung

7.1 Die Bezahlung hat spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, vorausgesetzt das ein Kreditlimit über den Kreditversicherer vergeben wurde, es sei denn der Verkäufer und der Abnehmer haben schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Abnehmer ist nicht zu Abzug, Aussetzung oder Verrechnung berechtigt.

7.2 Vorbehaltlich der dem Verkäufer zustehenden Rechte, die aus dem Gesetz oder dem Vertrag hervorgehen, ist der Abnehmer, falls er einen von ihm ausstehenden Betrag nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen hat, in Verzug und sämtliche Forderungen des Verkäufers sind unmittelbar bis zum vollen Betrag einfordebar. Der Verkäufer hat dann auch Anspruch auf Zahlung von gesetzlichem Zins (soweit dieser für Handelsverträge gilt) zzgl. 2 %, für den ausstehenden Betrag bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung.

7.3 Wenn der Abnehmer nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eine begründete Stellungnahme zum Rechnungsbetrag verfasst hat, wird dieser als akzeptiert betrachtet.

7.4 Im Fall von nicht pünktlicher Bezahlung durch den Abnehmer, gehen alle angemessenen Kosten zur außergerichtlichen Erlangung der Begleichung zu seinen Lasten, hierzu zählen in jedem Fall die Kosten von Inkassobüros, Vollstreckungsbeamten und Rechtsanwälten, die Kosten machen mindestens 15% der ausstehenden Gesamtsumme aus, mit einem Mindestbetrag von 500 Euro (zzgl. MwSt). Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die sonstigen dem Verkäufer zustehenden Rechte aus dem Gesetz oder den vorliegenden allgemeinen Bestimmungen unberührt.

7.5 Der Abnehmer ist verpflichtet sämtliche durch den Verkäufer verursachten Kosten, die in Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren in dem der Abnehmer vollständig oder im überwiegenden Maße die unterlegene Partei ist, zu ersetzen. Zu diesen Kosten zählen in jedem Fall die Kosten für externe Gutachter, Vollstreckungsbeamter und Rechtsanwälte und dergleichen, auch soweit diese den vom zuständigen Richter zugeteilten Betrag übersteigen.

 

8. Übereinstimmung

8.1 Die gelieferten Erzeugnisse dürfen in Gewicht, Größe, Zahl, Farbe, Zusammensetzung, Sortengewicht, 5 % von dem Vereinbarten abweichen.

8.2 Muster und Modelle werden lediglich bei der Bezeichnungsweise bereitgestellt. Durch den Abnehmer können keine Rechte an durch den Verkäufer gemachte Abbildungen der Erzeugnisse in Katalogen/Internet/Offerten und/oder anderer Werbung - oder Werbematerialien des Verkäufers oder Werbung im Allgemeinen, geltend gemacht werden.

 

9. Genehmigungen u. dgl.

9.1 Der Abnehmer ist verantwortlich für die rechtzeitige und sachgerechte Vergabe aller Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen, Zustimmungen u. dgl. die für das Liefern der Erzeugnisse durch den Verkäufer nötig sein könnten und für das Erfüllen der Verpflichtungen in anderer Weise durch den Verkäufer benötigt werden.

9.2 Die mit der Vergabe der Genehmigungen, Konzessionen, Lizenzen, Zustimmungen u. dgl. verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den dem Abnehmer gelieferten und zu liefernden Erzeugnissen vor, bis zum Eingang der vollständigen Bezahlung aller Kaufpreise, sowie von möglicherweise durch den Abnehmer ausstehenden Beträge hinsichtlich der erbrachten Dienstleistungen und der Forderungen aufgrund der dem Abnehmer zurechenbaren Nichterfüllung seiner Verpflichtungen.

10.2 Solange das Eigentum der abgelieferten Erzeugnisse nicht auf den Abnehmer übergegangen ist, darf dieser die Erzeugnisse nicht verpfänden oder Dritten Rechte in diesem Zusammenhang erteilen.

10.3 Der Abnehmer ist verpflichtet die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Verkäufers zu lagern. Ferner ist er verpflichtet diese Erzeugnisse gegen Brand- und Wasserschaden sowie Diebstahl zu versichern. Eventuelle Ansprüche des Abnehmers aus diesen Versicherungen sollen, als zusätzliche Sicherheit der Forderungen des Verkäufers gegen den Abnehmer, auf erste Aufforderung des Verkäufers vom Abnehmer an den Verkäufer verpfändet werden.

10.4 Falls der Abnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, oder der Verkäufer Zweifel aufkommen lässt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Verkäufer berechtigt die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Erzeugnisse zurückzunehmen, ungeachtet seinem Recht auf weiteren Schadenersatz. Der Abnehmer ist verpflichtet bezüglich dieser Angelegenheit sämtliche Mithilfe zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Zurücknahme gehen zu Lasten des Verkäufers. Falls der Abnehmer nach der Rücknahme nachträglich seine sämtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt, gehen sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Zurücknahme zu Lasten des Verkäufers.

 

11. Beanstandungen

11.1 Der Abnehmer muss die Erzeugnisse bei der Anlieferung auf Fehlbeträge und sichtbare Mängel, und muss, falls Mängel oder Fehlbeträge festgestellt werden, hiervon unmittelbar nach der Ablieferung eine schriftliche und begründete Meldung an den Verkäufer machen. Nicht sichtbare Mängel muss der Abnehmer, innerhalb von zwei Tagen nach Entdeckung und in jedem Fall innerhalb von zwei Tagen nach dem der Abnehmer diese vernünftigerweise hätte entdecken müssen, dem Verkäufer melden.

11.2 Der Abnehmer ist gehalten, nach der Einreichung der zuvor genannten Beschwerde beim Verkäufer, dem Verkäufer sämtliche Mithilfe zur Verfügung zu stellen, um die Beschwerde auf ihre Stichhaltigkeit zu untersuchen. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerde des Abnehmers unbegründet ist, gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten des Abnehmers.

11.3 Falls der Verkäufer feststellen konnte, dass es sich um einen Mangel oder einen Fehlbetrag handelt, und welcher Mangel oder Fehlbetrag ihm rechtzeitig durch den Abnehmer gemeldet wurde, dann ist der Verkäufer gezwungen, nach seiner Wahl, ausschließlich die mangelhaften Erzeugnisse zu ersetzen, die Ablieferung der fehlenden Erzeugnisse oder den Betrag der im Zusammenhang mit der mangelhaften Ware in Rechnung gestellt wurde, gutzuschreiben oder (teilweise) zurück zu bezahlen. Falls sich der Verkäufer zur Rückgabe des (teilweisen) Kaufpreises entscheidet, dann werden erst die mangelhaften Erzeugnisse (der vollständige Auftrag) vom Abnehmer an den Verkäufer retourniert werden müssen.

11.4 Der Abnehmer wird unter keinen Umständen einen Anspruch gegen den Verkäufer geltend machen können, falls die Erzeugnisse nach der Lieferung vollständig oder teilweise verbraucht wurden, oder mit anderen Erzeugnissen verarbeitet oder vermischt wurden, hierzu zählen nicht die Installation durch den Verkäufer oder im Auftrag dessen.

11.5 Jeder Anspruch auf Rechnungsbegleichung eines Geldbetrages und/oder Ersetzung des Erzeugnisses, aus welchem Grund auch immer, sowie jedes Recht auf Vertragsauflösung verfällt frühestens zu den nachfolgenden Zeitpunkten: a) bei nicht rechtzeitiger Meldung gemäß Artikel 11.1 oder b) 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Ablieferung. Soweit dies Erzeugnissemit einem Wert von weniger als 700 EUR, Erzeugnisse ohne ein elektronisches Bauteil oder Erzeugnisse, die nicht als elektronische Erzeugnisse zu betrachten sind, betrifft, beträgt die Frist, wie unter b) aufgeführt, 6 Monate.

 

12. Höhere Gewalt

12.1 Sollte dem Verkäufer für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen (höhere Gewalt) keine Schuld zugeschrieben werden können, dann ist er nicht haftbar. Soweit die Erfüllung noch nicht dauerhaft unmöglich ist, werden seine Verpflichtungen ausgesetzt. Falls der Zeitraum, in dem durch höhere Gewalt die Erfüllung durch den Verkäufer nicht möglich ist, länger dauert, oder 3 Monate dauern wird, ist der Verkäufer berechtigt den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.

12.2 Falls der Verkäufer beim Eintritt der höheren Gewalt seitens des Verkäufers und/oder seitens des Abnehmers bereits teilweise seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder lediglich teilweise seine Verpflichtungen erfüllen kann, ist er berechtigt das bereits durchgeführte respektive den durchführbaren Teil separat in Rechnung zu stellen, und der Abnehmer ist verpflichtet diese Rechnung zu begleichen, als beträfe es einen separaten Vertrag.

12.3 Unter höherer Gewalt des Verkäufers ist in jedem Fall aber nicht ausschließlich zu verstehen: sämtliche Umstände aufgrund derer die Durchführung des Vertrages vernünftigerweise vom Verkäufer nicht mehr verlangt werden kann, unter diese Umstände zählen in jedem Fall Transportschwierigkeiten, ganz oder teilweise sich in Verzug befindende (Zu-) Lieferanten des Verkäufers, ganz oder teilweise sich in Verzug befindende Dritte, die zwecks Durchführung des Vertrags vom Verkäufer eingeschaltet wurden, beschränkende behördliche Maßnahmen (hierzu zäht: Ablehnung einer benötigten Genehmigung) welcher Art auch immer, Störung oder Unterbrechung in der Lieferung oder Verfügbarkeit von Energie, Störung oder Unterbrechung in der oder von der Arbeitsweise öffentlicher Versorgungseinrichtungen, Störung oder Unterbrechung oder Beendigung von Rohstofflieferungen, Halbfabrikaten, Endprodukten, jeder Umstand der, jede Ursache die oder jedes Geschehnis das die Folge ist von dem sogenannten Umweltproblem oder dazu gehört, und ferner jeder Umstand den der Verkäufer vernünftigerweise nicht vorhersehen hat können und auf den der Verkäufer keinen Einfluss ausüben kann.

 

13. Haftung

13.1 Die Haftung des Verkäufers aufgrund des Schuld zuschreibbaren Vertragsmangels ist auf das in Artikel 11.3. Bestimmte beschränkt.

Der Verkäufer ist jedoch nicht haftbar für Folgeschäden, worunter, jedoch nicht ausschließlich, Betriebsverlust, Schaden durch Betriebsunterbrechung und/oder Gewinnausfall des Abnehmers zählen.

13.3 Der Abnehmer hält den Verkäufer in vollem Umfang schadlos von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit an den Abnehmer gelieferte Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die Dritte, aus welchem Grund auch immer, gegen den Verkäufer geltend machen.

13.4 Die obenstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in dem Fall, in dem der Schaden eine Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder ihm oder seiner Betriebsleitung zugehörigen zuschreibbar ist.

 

14. Dienstleistungen

14.1 Wenn der Verkäufer in Zusammenhang mit dem Vertrag Dienstleistungen verrichten muss, gilt, dass er sich diesbezüglich von einem guten Auftragnehmer beraten lässt. Der Verkäufer garantiert jedoch niemals das Ergebnis der zu verrichtenden Dienstleistungen.

14.2 Bei einer berechtigten Beschwerde und rechtzeitig eingereichten Beschwerde in Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen oder den zu verrichtenden Dienstleistungen, ist der Verkäufer, nach seiner Wahl, lediglich verpflichtet, den Mangel zu beheben, die Dienstleistung erneut zu verrichten, oder den in Zusammenhang mit der Dienstleistung in Rechnung gestellten Betrag - nach seiner hinreichenden Auffassung ganz oder teilweise - zu erstatten oder ganz oder teilweise zurück zu bezahlen.

14.3 Sämtliche Ansprüche in Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen verfallen spätestens 5 Werktage nachdem die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden, oder hätten erbracht werden müssen, oder früher wenn dies aus der Gesetzeslage hervorgeht.

14.4 Der Artikel 13 findet entsprechende Anwendung auf die eventuelle Haftung in Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen des Verkäufers oder in Zusammenhang mit bereits durch ihn erbrachte Dienstleistungen. Der Verweis in Artikel 13.1 auf Artikel 11.3 ist in diesem Rahmen als Verweis auf Artikel 14.2. zu betrachten.

 

15. Rechte an geistigem Eigentum

15.1 Die geistigen Eigentums-und Urheberrechte an Software, Zeichnungen, Beschreibungen, Know-how und anderen Informationen (im weitesten Sinne des Wortes), die durch den Verkäufer oder in seinem Namen bereitgestellt ist und/oder werden, bleiben beim Verkäufer. Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt Software, Zeichnungen, Beschreibungen, Know-how und andere Informationen vom Verkäufer ohne dessen schriftliche Zustimmung zu kopieren. Der Verkäufer hat sämtliche vom Verkäufer erhaltenen Informationen und Know-how streng vertraulich zu behandeln, und es ist dem Abnehmer nicht erlaubt die Informationen und das Know-how ohne vorausgehende schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte weiterzuleiten. Es ist dem Abnehmer ebenso wenig erlaubt diese Informationen und das Know-how für andere Fälle anzuwenden als wofür sie bei einem Vertrag, auf den die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, ausdrücklich und schriftlich vorgesehen sind.

15.2 Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt Zeichnungen, Software, Stereotypen, Matrizen, Handwerkszeug und Geräte u. dgl. (selbst wenn diese in Zusammenarbeit für den Abnehmer oder auf Rechnung dessen hergestellt wurden) und die Dinge die damit hergestellt wurden, ohne vorausgehende schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu kopieren oder auf eine andere Weise zu verwenden, als wofür sie bei einem Vertrag auf den die vorliegenden allgemeinen Bedingungen anwendbar sind, ausdrücklich und schriftlich vorgesehen sind. Matrizen, Handwerkszeug und Geräte u. dgl. bleiben Eigentum des Verkäufers, auch falls sie auf Bestellung des Abnehmers hergestellt wurden und/oder die Kosten der Herstellung dem Abnehmer in Rechnung gestellt wurden. Fall bei der Erfüllung eines Vertrages, auf den die vorliegenden allgemeinen Bedingungen anwendbar sind, geistige Eigentumsrechte entstehen und/oder entstehen können, kommen diese Rechte dem Verkäufer zu, und werden diese Rechte so weit erforderlich von dem Abnehmer an den Verkäufer übertragen.

15.3 Der Abnehmer hält den Verkäufer schadlos gegen sämtliche Forderungen Dritter, die hervorgehen aus Zuwiderhandlungen auf ein geistiges Eigentumsrecht bezüglich der Herstellung, Lieferung oder den Gebrauch eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, hergestellt bzw. erbracht gemäß Beschreibungen des Abnehmers. Diese Gewährleistung gilt ferner nach dem der Verkäufer im Auftrag des Abnehmers Änderungen in einer bestehenden Sache oder Arbeit anbringen muss .

 

16. Abtretung von Rechten durch Verkäufer

16.1 Eine Abtretung von einem oder mehreren Rechten durch den Verkäufer bezüglich einer Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen, formt keine Abtretung von einem oder mehreren Rechten bezüglichder Zuwiderhandlung andere Bestimmungen, noch bezüglich einer folgenden Zuwiderhandlung derselben Bestimmung.

 

17. Das Angebot

17.1 Falls ein Angebot eine beschränkte Gültigkeitsdauer hat oder unter Bedingungen erfolgt, wird dies ausdrücklich in dem Angebot angegeben.

17.2 Das Angebot beinhaltet eine vollständige und genaue Beschreibung der angebotenen Erzeugnisse, digitalen Inhalte und/oder Dienstleistungen. Die Beschreibung ist ausreichend detailliert, um eine gute Beurteilung des Angebots durch den Konsument zu ermöglichen. Wenn der Unternehmer Abbildungen verwendet, dann sind diese eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der angebotenen Erzeugnisse, Dienstleistungen und/oder digitalen Inhalte. Offenbare Irrtümer oder offenbare Fehler in dem Angebot sind für den Unternehmer nicht verbindlich.

17.3 Jedes Angebot beinhaltet derartige Informationen, dass dem Konsument deutlich ist was die Rechte und Verpflichtungen sind, die mit der Annahme des Angebots verbunden sind.

 

18. Streitigkeiten

18.1. Für alle Verträge zwischen Rikégroup und dem Abnehmer findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

18.2. Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen Rikégroup und dem Abnehmer ergeben oder damit zusammenhängen, ist ausschließlich das Landgericht Overijssel, Sitzungsort Zwolle zuständig.

 

19. Verschiedene Bestimmungen

19.1. Rikegroup (Riké Group BV) hat ihren Geschäftssitz in der Zonneoordlaan 17, 6718 TK Ede in den Niederlanden, ndeund ist bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 62141686 registriert.
19.2 Rikegroup ist an Werktagen von 08.30 bis 17.00 Uhr telefonisch erreichbar unter +31 (0) 38 20 22 670 oder per E-Mail unter info@rikegroup.com
19.3. Rikegroup ist bestrebt die an Werktagen erhaltenen E-Mails innerhalb von einem Werktag.
19.4. Zu Informationszwecken versenden wir regelmäßig per E-Mail Newsletter an unsere Kunden. Diese können jederzeit abbestellt werden.

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rikegroup, Ede Juli 2020